12.09.2011
Themen: - Tierhandel
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Besteuerung von Tierheimen und Tierhändlern
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Bußgelder für illegal verwendete Labortiere
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Töten von Tieren in Tierheimen
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Fütterungsverbot für frei lebende Katzen und Tauben
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Neuregelung Fundtier und herrenlose Tiere
Tierhandel
Der Handel mit Tieren
beginnt bereits dann, wenn regelmäßig Tiere aus dem Ausland geholt und
diese in Deutschland gegen Schutzgebühr, abgegeben werden. Selbst wenn
bei jeder Fahrt nur 5 Tiere geholt werden und diese danach veräußert
werden, ist dies bereits Handel. Jeder der dies tut, muss einen
Paragraphen 11 nachweisen. Zudem müssen die Einnahmen aus diesem Handel
versteuert werden. Nur wer bis zu 5 Tiere aus dem Ausland einführt
und diese auch als Privat Tiere behält, fällt nicht unter diese
Reglung.
Erste Anzeigen gegen
Vereine und Privatpersonen zeigen bereits Wirkung. Ein Verein befindet
sich nach unserer Kenntnis bereits in Auflösung, der sich nicht an die
EU Regelungen hielt. Wie wir alle wissen, ist diese Art von Einfuhr kein
Einzelfall, sondern unzählige Orgas und Privatpersonen verfahren auf
diese Weise. Für alle gilt dasselbe, sie müssen sich an die (EG) Nr.
1/2005 zum Schutz der Tiere beim Transport halten, ebenso wie an die
tierseuchen-rechtlichen Bedingungen für den Handel nach der Richtlinie
92/65/EWG. Das diese Richtlinien für den privaten Reiseverkehr mit
Tieren genutzt werden um die Richtlinie für den Handel auszuhebeln, ist
der EU Kommission bekannt. Grundsätzlich gilt, ab einer Anzahl von sechs
eingeführten Tieren gilt die Richtlinie der Verbringung von Tieren zu
Handelszwecken. Da viele Vereine und Private Tierschützer regelmäßig
fünf Tiere holen, fallen sie ebenfalls unter diese Richtlinie und sie
gelten als Händler. Es gibt bereits Tierschützer die diese Verstöße
gegen die EU Richtlinien regelmäßig zur Anzeige bringen.
Besteuerung von
Tierheimen und Tierhändlern
Die Finanzämter sind, nachdem sie
jahrelang im Tiefschlaf waren, ebenfalls auf die Lücke im System
aufmerksam geworden. Was viele Tierschützer vielleicht nicht wissen, ab
Einnahmen durch Vermittlungsgebühren, egal
welchen Namen man diesen gibt, von über 17.500 € können Tierheime
besteuert werden und benötigen nach unserem aktuellen Kenntnisstand
zusätzlich zum § 11 Abs. 1 Nr. 2 eine Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr.
3b zum Handel mit Wirbeltieren, da Vereine dann als unternehmerisch
Tätig gelten und für die Einnahmen 7% Steuern fällig werden.
http://www.vereinsbesteuerung.info/tierheim.htm und
http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm#I.
http://zergportal.de/11_TierSchG_Genehmigung.htm
Wir kennen Vereine, die
dies zu umgehen versuchten, indem sie die Schutzgebühr als Spende
deklariert haben. Dies wurde zur Anzeige gebracht und wie wir hörten,
hat sich die Steuerfahndung dieser Sache, die viele Jahre gut ging,
angenommen. Also Vorsicht vor falschen Entscheidungen!!! Das kann
teuer werden!
Ein weiterer Irrtum, dem
viele verfallen, ist der, dass wenn man kein Tierheim hat und man als
Privatperson die Tiere per Internet vermittelt, man weder einen
Paragraphen 11 benötigt, noch in irgend einer Weise finanziell belangt
werden kann und so, auf diese Weise nicht unerhebliche Zusatzeinnahmen,
quasi als privates Taschengeld einnehmen kann. Einige Arbeitslose, haben
mittlerweile einen regelrechten Fahrdienst eingerichtet, mit dem
regelmäßig Auslandstiere, gegen Entgelt nach Deutschland gebracht
werden. Das ist kein Kavaliersdelikt!
Zitat Anfang:
Die zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender
Abwesenheit des Halters gegen Entgelt (Tierpension) wird dagegen als
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen.
Zur umsatzsteuerlichen
Behandlung s. USt-Kartei OFD Magdeburg § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
Karte 2 (S 7242 a).
Zitat Ende
Zitat Anfang:
Verwaltungsgericht Stuttgart Az.: 4 K 5551/98.
Gewerbsmäßig heißt weiterhin, das die Tätigkeit selbstständig, planmäßig
und fortgesetzt ausgeübt wird. Es ist unwesentlich, ob am Ende
tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Die Vorraussetzungen für den
gewerbsmäßigen Handel sind bei Agenturen zur
nehmen. Als Agenturen
werden auch Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine angesehen,
die z.b. über das Internet Tiere nur direkt vermitteln. Zitat
Ende
http://www.vereinsbesteuerung.info/tierheim.htm und
http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm#I.
http://zergportal.de/11_TierSchG_Genehmigung.htm
Der Wind hat sich
gedreht. Entgegen der jahrelangen Praxis vieler Behörden,
Tierschutzorganisationen die Auslandstiere nach Deutschland bringen
einfach machen zu lassen, und auch privaten Tierschützern die diese
Tiere Monat für Monat nach Deutschland holten zu tolerieren, hören wir
jetzt vermehrt kritische Stimmen seitens der Veterinär Behörden in
Deutschland und viele Finanzbehörden haben begonnen vermehrt die
Einnahmen der Vereine unter die Lupe zu nehmen, nachdem sie durch
Hinweise auf diese Problematik aufmerksam wurden, dass durch den
unkontrollierten Handel von Privatpersonen und Vereinen Steuern am Staat
vorbei gehen. Nach und nach werden die Bedingungen für den illegalen
Handel so eingeschränkt und Kontrollen verstärkt. Die EU Richtlinien zum
Handel lassen sich nicht mehr so leicht umgehen, wie dies in der
Vergangenheit gängige Praxis war.
Eine Quotenregelung für
die Einfuhr von Auslandstieren zum Schutz einheimischer Tierheim Tiere
sind laut Aussagen des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz in Bonn, nicht möglich, wegen geltenden Rechts der
EU und der Regeln der Welthandelsorganisation. Ein Nachteil für deutsche
Tiere, wie wir finden.
Bußgelder für
Versuchslabore, die nicht für den Versuch
zugelassene Tiere
verwenden.
Hunde und Katzen u.a.
dürfen gemäß § 9 TierSchG für Tierversuche verwendet werden, wenn sie
für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind und aus einer
Zuchteinrichtung stammen. Ausnahmen sind möglich wenn für den
Versuchszweck gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung
stehen oder der Zweck des Tierversuchs Tiere anderer Herkunft
erforderlich macht. Diese können z.B. aus dem Ausland stammen. Wichtig
ist in dem Fall Name und Anschrift des Vorbesitzers, bei Hunden und
Katzen zudem Angaben zur Identifikation. Werden die Vorgaben von den
Versuchslaboren, nachweislich nicht eingehalten, kann der Leiter oder
der Stellvertreter des Versuchsvorhabens mit einer Geldbuße bis zu
25.000 € belangt werden.
Werden Tiere illegal aus
dem Ausland oder Inland an Versuchslabore verkauft, gilt also dasselbe.
Wichtig auch noch mal zu
wissen ist, dass es auch Tierheime gibt, die Tiere für Versuchslabore
zur Verfügung stellen. Das ist laut Aussagen eines Mitarbeiters des
hiesigen Veterinäramtes nicht strafbar. Die Einnahmen sind für das
Tierheim steuerpflichtig, da die Tiere verkauft werden!
Töten von Tieren in
Tierheimen
In manchen Tierheimen,
werden Tiere, wenn sie eine bestimmte Zeit lang nicht vermittelbar sind,
eingeschläfert. Für das Töten von Tieren, muss es nach § 1 Satz 2
TierSchG einen vernünftigen Grund geben. Ein vernünftiger Grund ist
dann gegeben, wenn er triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen
Interesse getragen anzuerkennen ist und schwerer wiegt als das Interesse
des Tieres an Unversehrtheit.
Überbelegung und
Unvermittelbarkeit sind keine Gründe, die das Töten von Tieren
rechtfertigen. Grundsätzlich sollte im Interesse aller deutschen Tiere
im Tierheim, eine Balance gefunden werden, die den Interessen unserer
Tiere Rechnung trägt und ihnen Chancengleichheit gegenüber den aus dem
Ausland nach Deutschland importierten Tieren gewährt. Das ist im
Augenblick nicht der Fall.
Fütterungsverbot für
Katzen und Tauben
Unser Ansinnen, die
Regelung des Fütterungsverbotes für frei lebende Katzen und Tauben, die
die Städte und Gemeindebunde verursacht haben, weil Städte und Gemeinden
sich an deren Mustersatzung anlehnen, in denen diese Fütterungsverbote
enthalten sind, diese zu unterbinden, ist noch nicht gelungen. Hier sind
die Länder verantwortlich. Dieser Angelegenheit nehmen wir uns noch
einmal an.
Neuregelung Fundtier
und herrenlose Tiere
Laut Auskunft des
Bundesinnenministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, finden im Augenblick Gespräche statt, zwischen diesem
Ministerium, Tierschutzverbänden und kommunalen Spitzenverbänden, die
der Entlastung von Tierheimen dienen sollen. Es werden Fragen zur
Definition von Fund – und herrenlosen Tieren und der Verfahrensweise mit
diesen Tieren beraten. Diese Veränderung ist schon viele Jahre
überfällig und daher absolut erfreulich!
(Arbeitsgemeinschaft
Internationaler Zusammenschluss für Tierschutz)
Dänemark verbietet 13 Kampfhund-Rassen
27. Juni 2010 kopenhagen
In Dänemark gilt ab 1. Juli ein lange umstritten gewesenes Verbot für
Kampfhunde. Von dem Gesetz betroffen sind vorerst 13 Hunderassen, darunter
Pitbull, American Staffordshire und American Bulldog. Ab Anfang Juli sind
Zucht und Verkauf derartiger Hunde in Dänemark verboten. Hundebesitzer, die
vor dem 1. Juli in den Besitz von Kampfhunden gekommen sind, dürfen diese
behalten.
Allerdings gelten für sie verschärfte Haltungsvorschriften wie Maulkorb und
kurze Leine. Diese darf maximal zwei Meter lang sein. Welpen, die nach dem
Stichtag 17. März geboren sind und bis zum 1. Juli nicht verkauft sind,
müssen eingeschläfert oder ins Ausland verkauft werden. Dass letzteres in
vielen Fällen praktisch unmöglich ist, rief in Dänemark zuletzt Tierschützer
und Hundezüchter auf den Plan. Diese kritisierten die Regierung, zuerst mit
dem Gesetz zu lange gewartet und es dann, als sich vor vier Woche eine dünne
Mehrheit im Parlament abzeichnete, überhastet durchgeboxt zu haben.
Die Regierung will künftig auch eine „Beobachtungsliste“ führen, auf der
weitere Kampfhund-Rassen zu finden sind. Auch diese drohen dann vom Verbot
erfasst zu werden, falls sich mit ihnen auffällige Probleme ergeben sollten.
Die Initiative für das Kampfhunde-Verbot kam von der Regierung, nachdem sich
in Dänemark in den vergangenen Jahren schwere Zwischenfälle mit Exemplaren
verschiedener Rassen ereignet hatten, die in den Medien viel Aufmerksamkeit
fanden.
Folgende Hunderassen sind ab 1. Juli in Dänemark verboten: Pitbullterrier,
American Staffordshire Terrier, Tosa, American Bulldog, Fila Brasileiro,
Dogo Argentino, Boerboel, Kangal, Zentralasiatischer Owtscharka,
Kaukasischer Owtscharka, Südrussischer Owtscharka, Tornjak, Sarplaninac.
http://www.salzburg.com/online/nachrichten/chronik/Daenemark-verbietet-13-Ka
mpfhund-Rassen.html?article=eGMmOI8VdGqkA7WaC8lz2A6cZCqjm5hmHDInVrG&img=&tex